1.       Name, Sitz, Zweck, Haftung

1.1.    Unter dem Namen „Swiss Homebrewing Society" (SHS) besteht mit Sitz in Zürich ein Verein mit unbegrenzter Dauer im Sinne von Art. 60ff des Schweiz. ZGB.

1.2.    Der Verein fördert das Hobby „Heimbrauen” sowie die Freundschaft und Kameradschaft unter ihren Mitgliedern. Die „SHS" ist politisch und konfessionell neutral.

1.3.    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder, die über die Leistung des Beitrages hinausgeht, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2.       Mitgliedschaft

2.1.    Mitgliedschaft des Vereins kann mit schriftlicher Erklärung jeder) werden, der sich mit dem Vereinszweck verbunden fühlt. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

2.2.    Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.

2.3.    Zum Beitritt bedarf es der Leistung des ersten Jahresbeitrages, wie ihn die Generalversammlung festgesetzt hat. Im Eintrittsjahr ist der ganze Jahresbeitrag zu leisten.

2.4.    Die Mitgliedschaft erlischt durch:

- Austritt

- Tod

- Ausschluss

2.5.    Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Jahresbeitrag verfällt.

2.6.    Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn er

a) den Statuten oder Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt.

b) die Interessen des Vereins schädigt oder Unfrieden stiftet.

c) seinen finanziellen Verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt. Über Ausschlüsse entscheidet der Vorstand endgültig.

3.       Finanzielle Mittel

3.1.    Die finanziellen Mittel zur Verwirklichung der Vereinsaufgaben werden aufgebracht durch: a) Mitgliederbeiträge (Jahresbeiträge) b) freiwillige Zuwendungen

3.2.    Die Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgelegt. Jedes Mitglied ıst verpflichtet, den von der Generalversammlung beschlossenen Jahresbeitrag innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

3.3.    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4.       Organisation des Vereins

Die Organe des Vereins sind:  

- die Generalversammlung  

- der Vorstand

- die Rechnungsprüfungskommission

5.       Generalversammlung

5.1.    Die Generalversammlung (GV) ist die Versammlung der Vereinsmitglieder. Sie wird durch den Vorstand, nötigenfalls durch die Rechnungsrevisoren, einberufen.

5.2.    Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich einmal statt. Jedes Mitglied hat an der GV eine Stimme. Vertretung ist gestattet, jedoch nur eine Stimme und nur durch ein Mitglied.

5.3.    Eine ausserordentliche GV findet statt, wenn es  

a) der Vorstand beschliesst

b) die Revisoren verlangen  

c) vom zehnten Teil aller Mitglieder, bei weniger als 30 Mitgliedern jedoch von wenigstens 3, schriftlich und unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangt wird Der Vorstand hat die Begehren zu prüfen und innerhalb von 4 Wochen die GV einzuberufen.

5.4.    Die Einladung zur ordentlichen wie zur ausserordentlichen GV hat mindestens 10 Tag vorher, unter Angabe der Traktanden, brieflich zu erfolgen.   Vorschläge für die Abänderung der Statuten sind den Mitgliedern im genauen Wortlaut mit der Einladung zu zustellen.  

5.5.    Anträge aus Mitgliederkreisen, welche dem Vorstand nicht mindestens einen Monat vor der Versammlung eingereicht werden, sind dem Vorstand zur Berichterstattung zu überweisen und von der folgenden GV zu erledigen. Es kann auch der Vorstand mit deren Erledigung beauftragt werden.

5.6.    Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a) Wahl des Vorstandes und der Revisoren

b) Abnahme der Jahresberichte, der Jahresrechnung, Genehmigung der Bilanz und Entlastung der Verwaltungsorgane

c) Festsetzung der Entschädigungen an den Vorstand und an die Revisoren

d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

e) Revision der Statuten

f) Auflösung des Vereins und Wahl der Liquidatoren g) Beschlussfassung über alle weiteren Geschäfte, welche ihr durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind

h) Festsetzung der Mitgliederbeiträge Der Präsident oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt wird. Entscheidend ist die Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern nicht Gesetz oder Statuten etwas anderen bestimmen. In der Abstimmung über die Genehmigung der Jahresrechnung und der Geschäftsberichte haben die Mitglieder des Vorstandes kein Stimmrecht.

6.       Vorstand und Revisoren

6.1.    Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.

6.2.    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über alle Fragen, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind. Er sorgt auch für die Erhaltung der Vereinsziele. Er kann beratende Kommissionen einsetzen.

6.3.    Die „SHS” werden nach aussen hin durch zwei Mitglieder des Vorstandes mit Kollektivunterschrift zu zweien vertreten.

6.4.    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.

6.5.    Die Buchführung, die Besorgung der Kassa und die Führung des Mitgliederverzeichnisses wird durch den Vorstand besorgt.

6.6.    Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor für zwei Jahre.

6.7.    Die Rechnungsrevisoren haben insbesondere zu prüfen, ob sich die Betriebsabrechnung und die Bilanz in Übereinstimmung mit den Büchern befinden. Sie haben sich auch über die ordnungsgemässe Führung der Bücher zu vergewissern. Sie haben Recht auf Einsicht in alle Vereinsakten.

7.       Auflösung des Vereins

7.1.    Die Auflösung des Vereins kann von einer zu diesem Zwecke einberufenen GV mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wer- den. Die Auflösung des Vereins erfolgt nach den dafür vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen.

7.2.    Nach der durchgeführten Auflösung wird das Vereinsvermögen einem an der GV zu bestimmenden gemeinnützigen Zweck zugeführt.

8.       Bekanntmachung

8.1.    Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen schriftlich.

8.2.    Diese Statuten treten durch den Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.

8.3.    Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr, das erste Vereinsjahr dauert bis zum 31.12.1995  

 

Version 1.0, August 1994